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Pflichtversicherung

Pflichtversicherung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigen zur Zusatzversorgung anzumelden. Der Arbeitgeber sowie der Versicherte erhalten eine entsprechende Anmeldebestätigung. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich in Form von Umlagen durch den Arbeitgeber. Die Umlagen bemessen sich nach einem bestimmten Umlagesatz der jeweiligen Vergütungen des Versicherten. Für die Versicherten führt dies in geringem Umfang zu erhöhten gesetzlichen Abzügen. nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten mit zusatzversorgungspflichtigem Entgelt besteht grundsätzlich eine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente. Dazu zählen ggf. auch Zeiten bei anderen Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes. Der Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenfalls) ist durch die Vorlage des Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.

Als Leistungen werden Alters-, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten geleistet. Hinterbliebene sind Witwen, Witwer, Waisen und eingetragene Lebenspartner*innen.

Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten vor 2012 in der Zusatzversorgung
Zeiten eines gesetzlichen Mutterschutzes (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz) sind in der Zusatzversorgung als vollwertige Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen.

Keine Eigenbeteiligung der Versicherten zum 01. Juli 2016 bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover
In den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 29. April 2016 wurde u. a. eine zusätzliche Arbeitnehmerbeteiligung (Eigenbeteiligung) beschlossen.

Die Altersfaktorentabelle Pflichtversicherung

Bildnachweis: siehe Impressum